Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Erweiterte Prüfpflichten für Filehoster

Filehoster müssen in Zukunft deutlich genauer die bei ihnen hinterlegten Daten prüfen als bisher.


In dem konkreten Verfahren ging es wieder einmal um die Plattform "Rapidshare", welche aufgrund von Urheberrechtsverletzungen immer wieder in den Blick der Justiz gerät.

Konkret führte der BGH aus, dass sich die Prüfpflichten eines Betreibers erhöhen je stärker er durch eigene Maßnahmen einer rechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes Vorschub leistet. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäftsmodell ursprünglich nicht auf solche Handlungen ausgelegt ist. Leistet er aufgrund seines Geschäftsmodells in einem erheblichen Umfang Urheberrechtsverletzungen Vorschub, so muss er regelmäßig eine umfassende Kontrolle der auf seinen Dienst verweisenden Linksammlungen durchführen. Letztendlich verringern sich seine Prüfpflichten nicht, wenn er gleichzeitig auf mehrere tausend Verletzungen hingewiesen wird. Denn die Prüfpflichten bestehen im Hinblick auf jedes einzelne Werk.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 80 12 vom 15.08.2013
Normen: § 97 UrhG, §§ 7 II, 10 TMG
[bns]
 
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